Allgemeine Geschäftsbedingungen   

DVS-Gröger
Thomas Gröger
Kiesgräble 6
89129 Langenau
15.03.2011

§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der
DVS-Gröger und ihren Vertragspartnern, sofern der Vertragspartner Unternehmer gem. §14 BGB ist. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers / Bestellers werden nicht anerkannt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

1. Die Angebote der DVS-Gröger sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Lieferung, Beginn der Ausführung oder schriftliche Bestätigung des Vertrags durch DVS-Gröger zustande. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und vollständigen Selbstbelieferung der DVS-Gröger, soweit hinreichende Deckungsgeschäfte abgeschlossen wurden und diese zur Vertragserfüllung erforderlich sind.

Die in den Angeboten oder Auftragsbestätigung von DVS-Gröger angegebenen Preise zuzüglich Umsatzsteuer gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Menge.

2. DVS-Gröger behält sich handelsübliche Abweichungen vor hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt werden, sowie sonstige zumutbare Abweichungen, durch die die Verwendung zum vertragsgemäßem Zwecke nicht eingeschränkt wird.

§ 3 Preise

Die Preisangaben von DVS-Gröger gelten für Lieferung ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung oder Montage. Die Preise sind netto ausgewiesen, die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer kommt hinzu.

§ 4 Lieferfristen

1. Die in einem Angebot / einer Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist gilt nur dann als verbindlich vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist. Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigung und Erfüllung eigener übernommener Verpflichtungen durch den Käufer. DVS-Gröger ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

2. Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht

3. Falls DVS-Gröger in Verzug gerät, muß der Käufer ihr eine angemessene Nachfrist – wenigstens 10 Werktage – einräumen. Nach Ablauf der Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Ware nicht versandbereit bzw. abholbereit gemeldet ist.

4. Solange der Käufer mit seiner Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht die Lieferungsverpflichtung von DVS-Gröger.

§ 5 Gefahrübergang

1. Die Leistung von DVS-Gröger versteht sich ab Werk bzw. Niederlassung oder Auslieferungslager. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen oder Transport mit Transportmitteln von DVS-Gröger vereinbart wurden. Mangels einer besonderen Vereinbarung über die Art und Weise des Versandes steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen von DVS-Gröger.

2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist DVS-Gröger berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.

§ 6 Zahlung

1. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung wird nicht übernommen. Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers.

2. Gegen Ansprüche von DVS-Gröger kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von DVS-Gröger unbestritten ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, der Käufer ist Nichtkaufmann und das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

3. Bei Zielüberschreitung werden ab Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, sofern der Käufer Kaufmann ist.

4. Alle Forderungen von DVS-Gröger werden sofort fällig, wenn der Käufer in Verzug gerät oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht unerheblich zu mindern. DVS-Gröger ist in diesem Fall auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern..

§ 7 Gewährleistung

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware - auch im Fall der Weiterveräußerung – unverzüglich auf Mängel zu prüfen und etwaige offen zu Tage tretenden Mängel, insbesondere die Lieferung einer zu geringen Menge oder die Lieferung anderer Waren, unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware schriftlich zu rügen. Erfolgt die Rüge verspätet gilt die Leistung der DVS-Gröger als genehmigt. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Übergabe oder Annahme.

2. Gebrauchte Waren werden gekauft wie gesehen und sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Im Übrigen leistet die Käuferin leistet Gewähr nach den gesetzlichen Regelungen.

3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von DVS-Gröger als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von DVS-Gröger stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist DVS-Gröger lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt.

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der DVS-Gröger Eigentum der DVS-Gröger. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung jeder der DVS-Gröger zustehenden Saldo-Forderung.

2. Eine Veräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet und nur solange sich der Käufer nicht im Zahlungsverzug befindet. Andere, das Eigentum der DVS-Gröger gefährdende Verfügungen sind ausgeschlossen.

3. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an DVS-Gröger ab. Der Käufer ist ermächtigt, die an DVS-Gröger abgetretenen Forderungen einzuziehen; DVS-Gröger kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren widerrufen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber DVS-Gröger nicht erfüllt.

4. Der Käufer wird DVS-Gröger jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltswaren oder über Ansprüche, die hiernach an DVS-Gröger abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltswaren hat der Käufer sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen DVS-Gröger anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DVS-Gröger hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Käufer.

5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von DVS-Gröger um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

6. Kommt der Käufer mit seinen Verpflichtungen gegenüber der DVS-Gröger in Verzug, so kann DVS-Gröger unbeschadet sonstiger Rechte, die Vorbehaltswaren zurücknehmen In diesem Fall wird der Käufer der DVS-Gröger sofort Zugang zu den Vorbehaltswaren gewähren und diese herausgeben.

§ 9 Haftungsbeschränkung

DVS-Gröger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Unternehmens oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere bei gesetzlichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug und bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Die Schadensersatzansprüche sind jeweils auf die typischerweise entstehenden Schäden begrenzt.

Bei Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz haftet DVS-Gröger uneingeschränkt nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Selbiges gilt, wenn sich die Rechte des Käufers aus dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder aus einer von DVS-Gröger übernommenen Beschaffenheitsgarantie ergeben.

§10

Bei der Erbringung von Werkleistungen ist der Besteller auf Aufforderung der DVS-Gröger zur förmlichen Abnahme des im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellten Werkes verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe oder Ingebrauchnahme als nicht vertragsgerecht rügt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung der Sitz der DVS-Gröger. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz der DVS-Gröger ausschließlicher Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.